Gemeinsame Entsprechenserklärung 2009
von Vorstand und Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE
gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der jeweils gültigen Fassung wurde und wird mit folgenden Ausnahmen entsprochen:
Ziffer 3.8 des Kodex (Directors and Officers (D&O)-Versicherung / Selbstbehalt der Organmitglieder)
Die von der Gesellschaft für ihre Organmitglieder abgeschlossene D&O-Versicherung sah bisher keinen Selbstbehalt für die Mitglieder der Organe vor. Auf einen Selbstbehalt für den Aufsichtsrat wird weiterhin verzichtet, da Vorstand und Aufsichtsrat von einem Selbstbehalt keinen Einfluss auf die Qualität der Aufsichtsratstätigkeit erwarten.
Ziffer 4.2.3 Satz 7 des Kodex (Aktienoptionen und vergleichbare Gestaltungen)
Das virtuelle Aktienoptionsprogramm (Phantom Stocks) für den Vorstand bezieht sich nicht auf Vergleichsparameter, da es in Europa keine geeigneten vergleichbaren Unternehmen im Bereich der Stahldistribution gibt, auf die die Vergleichsparameter bezogen werden könnten.
Ziffer 4.2.3 Satz 12 des Kodex (Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels)
Die Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) waren und sind nicht bei allen Vorstandsmitgliedern formal auf 150 % des Abfindungs-Caps beschränkt. Sollte das betreffende Mitglied seine Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels beenden, werden ihm die noch ausstehenden (maximal drei) Jahres-Tranchen des virtuellen Aktienoptionsprogramms zugeteilt. Hinsichtlich des nach der Aufnahme dieser Empfehlung in den Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung 2008) abgeschlossenen Vertrags geht die Gesellschaft aufgrund der bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf die Behandlung und Bewertung von (virtuellen) Aktienoptionen bei der Anwendung dieser Empfehlung vorsorglich davon aus, dass durch diesen Vergütungsbestandteil der Wert von 150 % des Abfindungs-Caps überschritten werden kann.
Ziffer 5.4.5 des Kodex (Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften)
Ein Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft, das dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, war zum Zeitpunkt der Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Sommer 2009 gewähltes Mitglied in vier Aufsichtsräten von konzernexternen börsennotierten Gesellschaften. Damit wurde und wird die nunmehr empfohlene Zahl von drei derartigen Mandaten überschritten. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, bei zukünftigen Nominierungen von Aufsichtsratmitgliedern diese geänderte Empfehlung zu berücksichtigen.
Ziffer 5.4.6 Satz 7 des Kodex (Individualisierter Ausweis der Vergütung des Aufsichtsrats)
Die Gesellschaft erachtete es unter Transparenzgesichtspunkten bisher als ausreichend, lediglich die Gesamtvergütung des Aufsichtsrats auszuweisen. Es ist vorgesehen, der Empfehlung im Geschäftsbericht für das Jahr 2009 erstmals zu entsprechen.
Duisburg, 7. Dezember 2009
Der Aufsichtsrat | Der Vorstand





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